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Balu
GastMich interessiert, wie ihr mit der steuerlichen Behandlung von Kundengeschenken nach § 37b EStG umgeht. Welche Strategien oder Abläufe nutzt ihr, um dabei rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben?
Theresa
GastDie Regelung des [url=https://unternehmer-innovation.de/business/%c2%a7-37b-estg-geschenke-an-kunden/]§ 37b EStG[/url] ist für viele Unternehmen ein wertvolles Instrument, wenn es darum geht, Kundenbeziehungen durch Geschenke zu pflegen und dabei steuerlich korrekt zu handeln. Sie erlaubt es, Sachzuwendungen mit einem festen Pauschsteuersatz von 30 % zu versteuern – eine Option, die 2025 noch relevanter geworden ist, weil die Anforderungen an Dokumentation und Abgrenzung klarer geregelt wurden.
Ein zentraler Vorteil liegt darin, dass der Beschenkte keine eigenen steuerlichen Nachteile hat, da die Steuerlast komplett vom Zuwendenden übernommen wird. Gleichzeitig kann die gezahlte Steuer als Betriebsausgabe abgesetzt werden, was sich positiv auf die Steuerlast des Unternehmens auswirkt. Gerade bei hochwertigen Werbegeschenken, Tickets oder Incentive-Events ist das ein pragmatischer Weg, steuerliche Stolperfallen zu vermeiden.
Allerdings setzt die Anwendung voraus, dass das Geschenk eindeutig betrieblich veranlasst ist. Persönliche Anlässe wie Geburtstage fallen eher unter Aufmerksamkeiten und dürfen nicht pauschal versteuert werden – hier greift eine andere Regelung. Auch Rabatte, Streuartikel unter 10 Euro oder Geldgeschenke sind nicht pauschalierungsfähig.
Für 2025 besonders wichtig ist die neue Freigrenze von 50 Euro, die Unternehmen mehr Spielraum bei der Auswahl von Präsenten bietet. Dennoch ist eine saubere Dokumentation entscheidend, etwa durch Geschenklisten mit Empfängern, Anlässen und Werten. Diese Nachweise sind nötig, um bei Betriebsprüfungen nicht nachversteuern zu müssen.
In der Praxis bedeutet das oft: ein klarer Prozess mit Freigaben, Prüfmechanismen und Buchhaltungsroutinen. Wer etwa regelmäßig Kundenveranstaltungen durchführt, sollte vorher prüfen lassen, ob diese pauschaliert werden dürfen oder ob eine Mischform mit Bewirtungskosten und Geschenken vorliegt. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu Events mit Unterhaltungscharakter, die in der Regel unter § 37b EStG fallen.
Kurz gesagt: Wer § 37b EStG nutzt, schafft steuerliche Klarheit und stärkt gleichzeitig die Kundenbindung. Aber ohne genaue Prüfung und Dokumentation wird aus einer gut gemeinten Geste schnell ein steuerliches Risiko. Darum lohnt es sich, das Thema im Unternehmen strukturiert anzugehen – mit klaren Regeln und laufender Kontrolle.
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